Vereinbarung |
zwischen
der |
§
1
TV Cramberg 1898 |
§ 2 |
Die
LG ist eine gemeinsame Einrichtung der beteiligten Vereine für ihre
leichtathletiktreibenden Männer, Frauen, Jugendlichen, Schülerinnen
und Schüler. Sie bezweckt, durch das gemeinsam durchgeführte Training
und die Beteiligung unter eigenem Namen an Wettkämpfen, die auf
Grundlage der Satzung und Ordnungen des DLV veranstaltet werden, sowohl
die Leistungsfähigkeit als auch die Breitenarbeit zu fördern. |
§ 3 |
Die
Mitglieder über 14 Jahre der zusammengeschlossenen
Leichtathletikabteilungen wählen alle drei Jahre die selbständige
Leitung der LG für sportliche Angelegenheiten. Dieses sind der
Vorsitzende, der Stellvertreter und der Sportwart. |
§ 4 |
Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für die Finanzen, Mitgliederkartei, Startpässe, Meldungen, Öffentlichkeitsarbeit und die gesamte innere Organisation der LG. Die Vorsitzenden und der Sportwart vertreten die LG in der Öffentlichkeit, bilden die Mannschaftsleitung und sind berechtigt, gemeinsam mit den Trainern die Mannschaftsaufstellung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Gesamtorganisation der LG und die Trainingsarbeit zu überwachen |
§ 5 |
Die LG kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche den Satzungen der beteiligten Vereine nicht widersprechen darf. |
§ 6 |
Nach den Bestimmungen des DLV bleibt die bisherige Vereinszugehörigkeit unangetastet. Jedes Mitglied der LG bleibt mit seinen Rechten und Pflichten Mitglied seines Stammvereins. |
§ 7 |
Die Mitgliedsbeiträge werden, wie bisher, an die Stammvereine abgeführt. Fahrtkosten, Meldegeld und Entschädigungen für die Übungsleiter sowie Verwaltungskosten bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung zwischen der LG und ihren Stammvereinen (geregelt in der Geschäftsordnung vom 9.12.1976). |
§ 8 |
Die Startberechtigung der Mitglieder der LG wird im laufenden Kalenderjahr von den Stammvereinen auf die LG übertragen. Die hierfür notwendigen Eintragungen in den Startpass wird vom zuständigen Leichtathletikverband vorgenommen. |
§ 9 |
Die LG und die beteiligten Stammvereine garantieren die Nichteinmischung in interne Angelegenheiten untereinander sowie die Unterlassung von gegenseitigen Abwerbungen und Ziehversuchen. |
§ 10 |
Diese Vereinbarung ist für die LG und die beteiligten Vereine für das laufende Kalenderjahr verbindlich und muss jeweils neu für das folgende Jahr bestätigt werden. Sie kann von jedem Stammverein der Gemeinschaft zum 31.12, jeden Jahres gekündigt werden. (Gemäß der Geschäftsordnung verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine schriftliche Kündigung vorliegt). |
§ 11 |
Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft werden der Kassenbestand und die angeschafften Geräte nach ihrem Wert unter die Stammvereine verteilt. Schlüssel für die Verteilung ist die Zahl der in dem letzten Jahr in der LG sportlich tätigen Mitglieder jeden Stammvereins. |
§ 12 |
Die Gründung
der Leichtathletikgemeinschaft wird wirksam durch die
Unterschriftsleistung der Vorsitzenden der beteiligten Vereine.
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Die LG erhielt Rechtskraft durch die Genehmigung und Unterschrift des Leichtathletik-Verbandes Rheinland. |